An die
Mitglieder des Beirates im
Landessportverband Schleswig-Holstein (LSV)
sowie die im LSV organisierten Sportvereine
Sehr geehrte Damen und Herren,
die schleswig-holsteinische Landesregierung hat am 1. März 2022 eine neue Corona-Bekämpfungsverordnung beschlossen.
Sie tritt am 3. März 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 19. März 2022!
Die wesentlichen Änderungen für den Sport kurz zusammengefasst:
• Keine Personenbegrenzungen mehr bei Sportwettbewerben
• Generell gilt beim Sport in Innenräumen wieder die 3G-Regel
Sportausübung Innenraum/indoor
Es dürfen folgende Personen als Teilnehmende eingelassen werden (3G-Regelung):
• Personen, die im Sinne von § 2 Nummer 2,4 oder 6 SchAusnahmV geimpft, genesen oder getestet
sind.
• Kinder bis zur Einschulung,
• Minderjährige, die anhand einer Bescheinigung ihrer Schule nachweisen, dass sie im Rahmen
eines verbindlichen schulischen Schutzkonzeptes regelmäßig getestet werden.
Sportwettbewerbe
Die Personenbegrenzung bei Wettbewerben innerhalb und außerhalb geschlossener Räume entfällt.
Testpflicht/Vorlage eines negativen Testergebnisses
• Gültig sind Antigen Schnelltests (nicht älter als 24 Stunden) oder PCR-Tests (nicht älter als 48
Stunden). Der Nachweis ist in verkörperter (schriftlicher) oder digitaler Form vorzulegen.
• Ebenfalls gültig sind die sog. Selbsttests. Die Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung
(SchAusnahmVO) verlangt im Wortlaut, dass der Test vor Ort unter Aufsicht desjenigen
stattfindet, der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist. Dies wären z.B. der/die
Inhaber/Inhaberin oder von ihr oder ihm berechtigte Personen, denen die Sportstätte zur
Nutzung überlassen ist.
• Eine Testpflicht gilt nicht für Kinder bis zu ihrer Einschulung.
Überprüfung Impf-, Genesenen- oder Testnachweis
§ 4 Absatz 4 Satz 1 regelt, dass der Impf-, Genesenen- oder Testnachweis sowie Nachweise der
Auffrischungsimpfung für alle Personen ab 16 Jahren mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis
überprüft werden muss, um nachvollziehen zu können, dass die Person auch diejenige Person ist, die
den Nachweis vorzeigt, es sei denn, er oder sie ist dem Sportstättenbetreiber oder der
Sportstättenbetreiberin persönlich bekannt. Zudem muss, soweit der Nachweis mittels QR-Code erfolgt,
dieser mit der CovPass Check-App des Robert Koch-Instituts überprüft werden.
Hygienekonzept
• Ein Hygienekonzept ist generell zu erstellen bei:
– Sportausübung (indoor)
– Sportwettbewerben (indoor und outdoor)
– Veranstaltungen
Registrierung mit Corona-Warn-App möglich
Einrichtungen mit Publikumsverkehr (somit auch Sportstätten) müssen als Angebot für die Gäste einen
QR-Code für die Registrierung mit der Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts bereitstellen. Dies gilt
auch für Veranstaltungen. Die Registrierung ist freiwillig.
Zuschauerinnen und Zuschauer bei Veranstaltungen
Gemäß § 11 Absatz 4 gilt § 5 für Zuschauende beim Training oder bei Sportwettbewerben entsprechend.
Veranstaltungen innerhalb geschlossener Räume
Bei Veranstaltungen mit (gleichzeitig) bis zu 500 Teilnehmenden gilt 3G (geimpft/ genesen/getestet).
Bei höchstens 100 zeitgleich anwesenden Personen, die sich passiv verhalten und feste Sitz- oder
Stehplätze haben, entfällt auch die Maskenpflicht.
Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G (geimpft/genesen). Es sind feste Sitz- oder Stehplätze
erforderlich, die zudem gleichmäßig verteilt sein müssen. Die Kapazität nach Abzug der ersten 500 darf
maximal zu 60 Prozent ausgelastet sein. Insgesamt sind innerhalb geschlossener Räume nicht mehr als
6.000 Teilnehmende zugelassen. Es gilt Maskenpflicht.
Beispiel: Eine Halle bietet 5.500 Sitzplätze. 60 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 5.000
Plätze = 3.000. Es dürfen 500 + 3.000 Personen, also insgesamt 3.500 teilnehmen.
Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume
Bei bis zu 500 Teilnehmenden gibt es keine Vorgaben.
Bei mehr als 500 Teilnehmenden gilt 2G. Die Kapazität darf nach Abzug der ersten 500 maximal zu 75
Prozent ausgelastet sein bei gleichmäßiger Verteilung. Insgesamt dürfen grundsätzlich nicht mehr als
25.000 Teilnehmende zeitgleich anwesend sein. Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
von dieser Obergrenze zulassen. Bei mehr als 500 gilt Maskenpflicht.
Beispiel: Ein Stadion bietet 20.500 Plätze. 75 Prozent der über die 500 Personen hinausgehenden 20.000
Plätze = 15.000. Es dürfen 500 + 15.000 Gäste, also insgesamt 15.500 teilnehmen.
Gastronomie / Vereinsgaststätten
Es gelten 3G und weiterhin eine Maskenpflicht auf den Verkehrsflächen. Bei geschlossenen
Privatveranstaltungen (z.B. Familienfeiern) in gesonderten Räumen, zu denen andere Gäste keinen
Zutritt haben, müssen die Gäste auch außerhalb ihrer festen Plätze keine Mund-Nasen-Bedeckungen
tragen.
Wichtige Links:
Aktuelle Landesverordnung:
https://www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2022/220301_CoronaBekaempfungsVO.html
Aktuelle Pressemitteilung des Landes:
https://www.schleswigholstein.de/DE/Landesregierung/I/Presse/PI/2022/Corona/220301_neueCoronaVO.html
FAQ-Seite Land:
FAQ-Seite der Landesregierung
Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung:
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV
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